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Hunde und Katzen

  • Wertermittlung und Begutachtung von tierärztlichen Behandlungsfehlern an Hunden, Katzen und sonstigen Kleintieren
  • Bewertung von Jagd-, Schutz- und Hütehunden
  • Deckschäden, Fehlbedeckungen, Wertminderung im Zuchteinsatz




  • Beispiele:

    Afghane erleidet Kreuzbandruptur

    1.Situation

    Ein Afghanen-Rüde erlitt bei einer Beißerei mit einem vergleichbar großen Hund eine Kreuzbandruptur, die zunächst nicht erkannt wurde, dann aber chirurgisch versorgt werden konnte. Der Hund erhielt ein Implantat, das später wieder entfernt wurde. Danach wurde eine arthrotische Veränderung des Kniegelenkes festgestellt, aus der eine dauerhafte Lahmheit resultierte.
    Da der Hund vielfach auf Schauen vorgestellt und prämiiert worden war, scheidet er für diesen Einsatzzweck aus und sein Besitzer beansprucht bei der Haftpflichtversicherung des anderen Hundehalters den Ersatz des Wertes des Rüden am Unfalltag.

    2. Gutachterliche Beurteilung

    Einer unserer Hundesachverständigen hat den Hund in Augenschein genommen. Er war hochgradig lahm und zeigte einen deutlich veränderten Bewegungsablauf des linken Beines im Sprunggelenk. Er kann zweifellos nicht mehr auf Ausstellungen vorgeführt werden. Nach Anforderung der Röntgenaufnahmen kommt unsere veterinärmedizische Sachverständige zu dem Urteil, daß die Lahmheit dauerhaft und ohne Heilungsaussichten ist.
    Neben den Tierarztkosten hat der Hundehalter Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes seines Hundes. Da es sich um einen auf Ausstellungen vorgestellten und prämierten Hund handelt, ist sein Wert gegenüber dem ursprünglichen Anschaffungspreis als Welpe deutlich gestiegen. Dies bedeutet jedoch umgekehrt, dass die Aufwendungen, die der AST machen musste, um diese Wertsteigerung zu bewirken, nicht zusätzlich der Entschädigung zugerechnet werden können, da diese Beträge überhaupt erst die nötige Grundlage dafür waren, daß der Hund im Wert stieg.
    Der Hund wurde nur auf Ausstellungen eines überregional unbedeutenden Hundezuchtvereins ausgestellt, der nicht Mitglied des VDH ist. Seine Wertsteigerung ist daher deutlich vorsichtiger zu beurteilen als nach Prämierungen von VDH-assoziierten Verbänden.
    Der Zeitwert des Rüden wird, auch altersbedingt, von unseren Experten ermittelt, wobei als Grundlage zahlreiche uns vorliegende Vergleichswerte anderer Tiere, Annoncen in Fachzeitschriften sowie Auskünfte mehrerer Zuchtverbände dienten.

    Kratzer an Haustür und Wand

    1.Situation

    Der Haftpflichtversicherer eines Hundehalters soll Schäden an einer Haustür und einer Wand begleichen, die angeblich von einem größeren Hund (altdeutscher Schäferhund) verursacht wurden. Der Geschädigte hat Fotos sowie den Kostenvoranschlag einer Tischlerei vorgelegt, wonach die Tür irreparabel sei und erneuert werden müsse.
    Unsere Sachverständigen werden beauftragt, die Plausibilität dieser Schadenmeldung anhand der Fotos zu beurteilen; unser Gebäudesachverständiger soll die Höhe des Kostenvoranschlages prüfen.

    2. Gutachterliche Beurteilung

    Wir verfügen aus zahlreichen vergleichbaren Schadenfällen (Hauswände, Autos, Möbel) über Archivfotos. Danach kann die Verlaufsform der Kratzer als sehr typisch beurteilt werden. Darüber hinaus ist es ebenfalls vorstellbar, daß ein Hund der fraglichen Größe derartige Kratzspuren verursacht. Auch die Höhe bis oberhalb der Klinke paßt zur Schadenschilderung.
    Die Tiefe der Kratzer war stark ausgeprägt, in Anbetracht des Gewichtes eines solchen Hundes sowie der Möglichkeit, daß die Tür eine relativ weiche Oberfläche hatte, jedoch nicht ungewöhnlich.
    Der Gebäudesachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß die fragliche Haustür durchaus reparabel und der vorliegende Kostenvoranschlag daher unzutreffend ist. Der Gesamtschaden wird berechnet.

    Unbrauchbarkeit eines Schäferhundes

    1.Situation

    Ein altdeutscher, elfjähriger Schäferhundrüde wurde bei einem Spaziergang von einem PKW angefahren. Der Besitzer berichtete, daß der Hund seit diesem Unfall dauerhaft lahm sei, daher von ihm nicht mehr, wie geplant, habe nach Ostasien verkauft werden können und er selbst zudem Ausfälle durch entgangene Deckeinnahmen gehabt habe. Er legte zahlreiche Urkunden von Ausstellungen des VDS vor, die eine Prämiierung des Rüden belegen, ferner die Bescheinigung der Zuchtfähigkeit, das HD-Attest und andere Unterlagen.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Unser Tierarzt ließ dem behandelnden Tierarzt vom Hundehalter eine Aussageerlaubnis erteilen und erfuhr danach, daß der Hund dort erst vier Tage nach dem Unfall vorgestellt wurde und keinerlei äußere Verletzungen erlitten hatte. Er war geringgradig lahm, was jedoch nach 14 Tagen Behandlung und Schonung behoben war. Einige Wochen später wurde der Hund erneut wegen Lahmheit vorgestellt. Nunmehr wurde durch röntgenologische Untersuchung eine arthrotische Veränderung eines Hinterbeines diagnostiziert und dem Hundehalter attestiert, daß es bei dem Hund "nach dem Unfall nach anfänglicher Lahmheit zu einer arthrotischen Veränderung gekommen sei, die zu einer Lahmheit bei ungünstiger Prognose führe". Auf Rückfrage erfuhren wir, daß die Arthrose in einem anderen Bein als demjenigen vorlag, das nach dem Unfall die Lahmheit verursacht hatte. Weiter berichtete der Tierarzt, daß der Rüde schon einmal mehrere Monate zuvor wegen dieser vermutlich auch damals arthrotisch bedingten Lahmheit behandelt worden war.
    Der kynologische Sachverständige ließ sich die Anschriften der Hundehalter mitteilen, die eine Bedeckung ihrer Hündin durch diesen Rüden geplant hatten. Obwohl ursprünglich fünf entgangene Deckgelder reklamiert worden waren, konnten nun nur drei Halter benannt werden. Unsere Rückfragen ergaben, daß in zwei von drei Fällen die vorhandenen Hündinnen, obwohl sie fünf bzw. sieben Jahre alt sind, noch nie zur Zucht eingesetzt wurden. Im dritten Fall handelte es sich um eine Mischlingshündin. Nach aller Erfahrung mußte daher davon ausgegangen werden, daß die angeblichen Deckgeldausfälle vorgeschoben waren.
    Eine telefonische Rückfrage beim Zuchtleiter des regionalen Zuchtverbandes ergab zudem, daß dieser Rüde trotz seines recht hohen Alters bisher insgesamt nur drei Mal gedeckt hatte. Weiter berichtete der Zuchtleiter, daß der Besitzer dieses Rüden seit zwei Jahren versuchen würde diesen Rüden zu verkaufen. Er habe mehrfach von angeblichen außereuropäischen Interessenten gehört, offensichtlich sei jedoch niemals ein Verkauf zustande gekommen.
    Unser Sachverständiger für die Wertermittlung von Hunden hat daher den Wert des Rüden ohne Rücksicht auf ein angeblich vorliegendes Kaufangebot aus Ostasien ermittelt. Wesentliche Eckgröße dabei war das hohe Alter des Rüden, ferner die Tatsache, daß er so gut wie keinen züchterischen Wert hatte, da er diesen in der Vergangenheit nicht über Nachkommen tatsächlich hatte unter Beweis stellen können. Bei der Wertermittlung war außerdem schwerpunktmäßig zu beachten, daß der Rüde offenbar (nach Angabe des behandelnden Tierarztes) an Arthrose erkrankt und daher erheblich im Wert gemindert war.
    Der letztendlich berechnete Vergleichswert dieses Tieres wurde auf der Basis eines nicht leistungsgeprüften, kaum zur Zucht eingesetzten Rüden ermittelt. Von diesem Betrag wurde eine lineare Wertminderung ab Beginn des 5. Lebensjahres unter zusätzlicher Minderung aufgrund der Erkrankung vorgenommen.

    Wertminderung durch abgebissenes Ohr

    1.Situation

    Ein Golden-Retriever-Rüde wurde während eines Spazierganges von zwei Hunden angegriffen, die ihn schwer verletzten. Zahlreiche Wunden wurden sofort tierärztlich versorgt, aus einem Ohr wurde ein Stück herausgebissen, das dem Hund heute fehlt. Zudem ist er seit dem Angriff sehr schreckhaft und unterwürfig. Der Hundehalter beansprucht daraufhin eine Wertminderung.

    2. Kynologisches Gutachten

    Um das Ausmaß der optischen wie auch der verhaltensmäßigen Veränderungen beurteilen zu können, hat unser Sachverständiger den Hund besichtigt. Aus 1 m Entfernung war wegen des Felles keine Veränderung am Ohr sichtbar, der optische Gesamteindruck somit nicht beeinträchtigt. Da auf Zuchtschauen und anderen Hundeausstellungen jedoch die Hunde von den Richtern aus unmittelbarer Nähe beurteilt und sowohl Ohren als auch Rute betastet werden, wird die Verletzung des Ohres hierbei unzweifelhaft festgestellt. Sie könnte allerdings durch Vorlage des Attestes eines Tierarztes dem Unfall zugeordnet werden und würde somit zumindest nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Zuchtwertes führen, wenngleich der optische Eindruck des Hundes aufgrund dieser Verletzung nicht mehr so gut ausfallen würde wie vorher. Im Wesen war der Hund erkennbar ängstlich und reagierte auf kleine Geräusche mit auffälligem Erschrecken und Unterwürfigkeitsverhalten.
    Unzweifelhaft wurde der Rüde durch den Verlust eines Teiles der linken Ohrmuschel in seinem Marktwert verändert. Welpen dieser Rasse werden zu relativ einheitlichen Preisen gehandelt, der durch Vorlage eines Kaufvertrages nachgewiesene Preis entsprach diesem Standard. Die Hunde halten ihren Wert einige Jahre, um danach wertmäßig bis zum rassetypischen mittleren Endalter linear abzusinken. Im vorliegenden Fall war keine altersbedingte Wertminderung zu berücksichtigen, was bedeutet, daß der Hund im unverletzten Zustand nach wie vor den Marktwert eines Welpen hatte. Wertsteigernde Aspekte wie die erfolgreiche Ablegung einer Zucht- oder Begleithundprüfung, Prämiierungen auf Zuchtschauen u.a. lagen nicht vor. Lediglich ein Attest über die HD-/ED-Freiheit als Voraussetzung für eine Zuchtanerkennung war vorhanden.
    Der Hund war somit als reiner Familienhund zu bewerten, wobei sein deutlich veränderter Charakter (Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Unterwürfigkeit) einen Verkauf erschweren würde. Sachverständigenseits wurde die Wertminderung als Anteil des Zeitwertes des Rüden eingeschätzt. Dabei wurde sowohl die körperliche als auch die verhaltensmäßige Änderung berücksichtigt.