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Allgemeine Landwirtschaft

  • Ermittlung von Schäden an Tierbeständen nach Bränden, Fütterungsfehlern und Erkrankungen
  • Gutachten im Ackerbau, Pflanzenschutz, Vorratshaltung
  • Schäden durch tierärztliche Behandlungsfehler
  • Schadensermittlung nach Bränden, Sturm und Hochwasser


  • Beispiele:

    Feuchtigkeit in einem Getreidesilo

    1.Situation

    Der Geschädigte hat einen Vertrag über die Anbringung von Masten an seinem Getreidesilo geschlossen. In dem Nutzungsvertrag wird ausgeführt, daß der Betreiber unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden haftet. Die Haftungssituation war somit unstrittig.
    Nach Ende der Getreideeinlagerungssaison im Herbst 2000 wurde festgestellt, daß im Bereich der Antennenkonstruktion Regenwasser durch das Dach eingedrungen war und über den dortigen Boden in vier der sechs vorhandenen Silozellen gelaufen war. Das in den Silozellen gelagerte Getreide war feucht geworden.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Bei der Ortsbesichtigung durch unseren Sachverständigen waren in dem eingelagerten Getreide zahlreiche schwarz verfärbte Verklumpungen bis zu 0,5 m Durchmesser erkennbar, ferner waren alle betroffenen Silos mit Kornkäfern befallen. Das Getreide war im Bereich der oberen Füllgrenze erkennbar feucht, auch am Boden entnommene Probemengen waren eindeutig feucht und rochen stark. Es wurde festgestellt, daß das Getreide teilweise nicht mehr verwertet werden konnte. Weniger beeinträchtigte Partien konnten in geringem Anteil in Verkaufsware beigemischt werden und so als Futtergetreide verwertet werden. Alle verwertbaren Chargen mußten zudem mit einem geeigneten Präparat gegen Kornkäfer behandelt und anschließend gereinigt werden, um Klumpen und tote Kornkäfer zu entfernen. Insgesamt waren 505 t Getreide verschiedener Arten betroffen.

    Golfrasen beschädigt

    1.Situation

    Ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen wurde beauftragt, auf einem neu angelegten und mit Rasenmischung eingesäten Golfgelände NPK-Mischdünger auszubringen. Anfang Februar wurden die Arbeiten mit einem AMAZONE-Anhänge-Düngerstreuer ausgeführt. Da die obere Schicht des gelagerten Düngemittels etwas klumpig war, mußte, wie auch vom Hersteller konstruktiv vorgesehen, oberhalb des zur Streuschnecke führenden Trichters ein Sieb eingelegt werden, um die Klumpen zurückzuhalten. Das Einlegen dieses Siebes wurde vom Mitarbeiter des Lohnunternehmens versäumt. Dadurch wurden die Klumpen in die Schnecke gefördert und verstopften einzelne Austrittsöffnungen. Es ergab sich ein ungleichmäßiges Streubild. Die Arbeit wurde mehrfach unterbrochen, um mit der Hand die Klumpen zu entfernen. Hierbei kam es jeweils zum Austreten mehrerer Kilogramm des Düngemittels, die auf den darunter befindlichen Rasen fielen. Der Mitarbeiter ließ das Düngemittel dort liegen, ohne es weiter zu verteilen.
    Wenige Tage später traf der Auftraggeber etwa 25 derartige Düngehaufen auf dem gesamten Golfplatzgelände an, die jeweils eine Fläche von etwa 5 x 5 m hatten. Ferner stellte er zahlreiche etwa 80 cm breite Streifen fest, die in der Mitte vergilbten, weil die aufgelaufene Einsaat des Rasens kümmerte und zurückging. Derartige Streifen traten auf 9 Spielbahnen des Golfplatzes auf, so daß insgesamt eine Länge von ca. 1.400 bis 1.800 m in einer Breite von 0,8 m geschädigt war. Das Unternehmen, das den Golfplatz wenige Wochen zuvor errichtet hatte, wurde beauftragt, die Schäden im Rasen zu beseitigen.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Nach den geltenden Versicherungsbedingungen sind Schäden aus dem bestimmungswidrigen und unbeabsichtigten Entweichen umweltgefährlicher Stoffe (z.B. auch Düngemittel) aus landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten soweit mitversichert, wie es sich um plötzlich und unfallartig eintretende Schadensfälle handelt. Der eingesetzte Maschinentyp gehört ebenfalls dazu; ein plötzliches, unfallartig eintretendes Ereignis war jedoch nicht gegeben. Dies könnte möglicherweise für eine einmaliges Verstopfen des Düngerstreuers angenommen werden, in dessen Folge der Fahrer die Maschine angehalten hat und versucht hat, von Hand die Verstopfung zu beseitigen. Man könnte dann annehmen, daß es zum unerwarteten Austreten der fraglichen Düngemittelmenge gekommen ist, die sich auf einer Fläche von ca. 5 x 5 m verbreitete. Die mindestens 25-malige Wiederholung dieses Verstopfungs- und anschließenden Reinigungsvorganges kann jedoch keineswegs als unerwartetes, unfallartiges Ereignis verstanden werden. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um eine Fehlbedienung der Maschine seitens des Mitarbeiters. Erschwerend kommt hinzu, daß der Arbeiter den herausgefallenen Dünger hätte weitgehend wieder aufnehmen oder großflächig verteilen können, was er jedoch vorsätzlich unterließ.
    Nach einer ersten Besichtigung der geschädigten Flächen durch unseren Gründlandexperten sowie einer Kontrolle des Düngerstreuers durch einen Sachverständigen für Landmaschinen unseres Unternehmens wurde der Geschädigte angewiesen, kurzfristig nur den Austausch des Rasens durch Einbau von Rollrasen auf den am stärksten geschädigten Flächen durchzuführen. Alle anderen Flächen sollten zunächst unverändert bleiben, da eine Inbetriebnahme des Golfplatzes ohnehin erst für Anfang Juni des gleichen Jahres vorgesehen war.
    Eine Folgebesichtigung durch unseren Experten Ende Mai ergab, daß die Verbrennungen des im Herbst des Vorjahres ausgesäten und aufgelaufenen Rasens gegenüber unserer ersten Besichtigung wesentlich geringer geworden waren. Es war zwar die Mehrzahl der braunen Streifen noch erkennbar, diese traten jedoch nicht so stark in Erscheinung, daß ein Bespielen der jeweiligen Golfbahn dadurch unmöglich wurde. Sie waren vielmehr vor allem deshalb auffällig, weil sie nach beiden Seiten von Streifen besonders dunkelgrünen Rasens begrenzt wurden. Hier hatte die zu hohe Düngergabe nicht zu einer Verätzung, sondern zu einem übermäßigen Wachstum der Rasenpflanzen geführt. Ferner konnten wir uns davon überzeugen, daß der Erbauer des Golfplatzes an einigen besonders betroffenen Stellen nachträglich Rollrasen zur Schadenbegrenzung ausgebracht hatte. Einzelne Reststellen der punktuellen Überdosierungen (die Orte, an denen im Stehen die Verstopfungen des Düngerstreuers beseitigt worden waren) konnten ebenfalls noch erkannt werden. Nach einem Mähen der betroffenen Flächen, das ohnehin notwendig gewesen wäre, waren kein ungleichmäßiger Wuchs mehr erkennbar. Es konnten somit voreilige Reparaturmaßnahmen vermieden werden, die Kosten von knapp 50.000 DM verursacht hätten. Der Betreiber des Golfplatzes war gleichzeitig sehr zufrieden, da die nun nicht neu eingesäten Flächen termingerecht zur Platzeinweihung bespielbar waren.

    Kunststoffreste verderben Maishäckselsilage

    1.Situation

    Auf der 7 ha großen Futtermais-Anbaufläche eines Landwirtes waren Versuche durchgeführt worden. Dazu waren mehrere Versuchsparzellen mittels handelsüblicher, flexibler Kunststoffstäbe markiert worden. Bei Versuchsbeendigung wurde ein Teil der Stäbe entgegen der Vereinbarung nicht entfernt, sondern beim Abernten im Maishäcksler zerkleinert und in die Silage eingemischt.
    Unser Sachverständiger verfügte aus einem vergleichbaren Schadensfall bereits über Detailkenntnisse. Es konnte daher davon ausgegangen werden, daß aus 26 Kunststoffstangen insgesamt etwa 8.000 zum Teil scharfkantige Bruchstücke entstehen.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Rinder nehmen während des Freßvorganges jeweils größere Futtermengen ins Maul, die sie mit ihrer Zunge umschlingen und anschließend herunterschlucken. Die Tiere sind daher nicht in der Lage, die Beschaffenheit aller einzelnen aufgenommenen Futterbestandteile zu prüfen. Dies bedeutet, daß die fraglichen Kunststoffteile von den Tieren aufgenommen werden und sich daraus bei der Passage oder dem Aufenthalt im Magen-Darm-Trakt eine hohe Verletzungsgefahr ergibt. Aus vorstellbaren Verletzungen des Magen-Darm-Traktes folgen u.U. reduzierte Futteraufnahme, verringerte Gewichtszunahme oder Milchproduktion sowie eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes. Unsere tierärztlichen Sachverständigen halten es nicht für vertretbar, die kunststoffverunreinigte Maishäckselsilage zur Fütterung zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist auch das Tierschutzgesetz zu beachten, nach dem sich der Tierhalter möglicherweise strafbar machen würde, wenn er wissentlich verunreinigtes Futtermittel an seine Tiere verfüttert. Aus sachverständiger Sicht war zusammenfassend festzustellen, daß die betroffene Silage nicht mehr als Futtermittel geeignet ist und verworfen/entsorgt werden muß.
    Die unbrauchbare Silage wurde zum aktuellen Marktpreis entschädigt, wobei Grundlage der Preis ab Hof, nicht der Preis frei Hof, war, weil der betroffene Landwirt keine Ersatzbeschaffung vornehmen mußte, da ihm ausreichend betriebseigenen Futtermittel zur Verfügung stand und er ohne diesen Verlust einen Teil seines Futtervorrates hätte verkaufen können.

    Verunreinigung von Saatgut

    1.Situation

    Ein Unternehmen ließ zertifiziertes Saatgut im Vertragsanbau bei Landwirten herstellen, das nach der Ernte aufbereitet (getrocknet, gereinigt und nach Sorten gelagert) und zum Verkauf vorbereitet wurde. Durch nicht ganz geklärte Umstände wurde eine Partie Winterweizen vor dem Verkauf nicht gereinigt. Anfang Juni bemerkten mehrere Landwirte ein ihnen unbekanntes Ungras in ihren Weizenbeständen und informierten das Unternehmen, da sie vermuteten, daß sie dieses Ungras zusammen mit dem Weizen ausgesät hatten. Das Ungras wurde als Roggentrespe (Bromus secalinus l.) bestimmt.

    2. Tätigkeit unserer Sachverständigen

    Landwirte, die in Deutschland zertifiziertes Saatgut einkaufen, können sich darauf verlassen, daß dieses sortenrein und frei von Krankheiten und Unkrautsamen ist und einen bestimmten Prozentsatz an Keimfähigkeit besitzt. Diese Anforderungen sind im Saatgutverkehrsgesetz festgelegt. Bei Bezug darf der Käufer die Einhaltung der nötigen Qualitätsanforderungen unterstellen, ohne daß es u.E. einer erneuten Kontrolle durch ihn bedarf. Die Samen der Roggentrespe sind wesentlich kleiner als die des Weizens und haben eine ähnliche Farbe. Sie sind deshalb schwer im Weizensaatgut zu erkennen, können allerdings über geeignete Siebe problemlos abgetrennt werden. Da die Pflanze auch in der Anfangsentwicklung dem Weizen sehr ähnlich sieht, kann sie in der Praxis erst dann zuverlässig erkannt werden, wenn sie über den jeweiligen Nutzgetreidebestand herausragt und Blüten entwickelt.
    Roggentrespe läßt sich leicht über das Saatgut vermehren, wenn dieses nicht gereinigt wird. Ansonsten spielt die Roggentrespe heutzutage nur eine geringe Rolle im Ackerbau und gilt in den meisten Bundesländern als gefährdete oder stark gefährdete Pflanzenart (lt. rote Liste für Deutschland, Ulmer 1997). Die Samen der Roggentrespe keimen rasch, sie haben keine Keimruhe und sind im Boden nur wenige Jahre lebensfähig. Wenn die Keimung im Herbst erfolgt, entwickelt sich die Pflanze erst langsam und kommt im Juni/Juli zur Blüte. Dann ist die Pflanze ca. 80 - 100 cm hoch, ragt über den Bestand des Nutzgetreides heraus und ist gut zu erkennen. Die Reife der Samen erfolgt spät, so daß diese häufig mitgeerntet werden. Eine Pflanze kann bis zu 1000 Samen produzieren.
    Die Bekämpfungsmöglichkeiten der Roggentrespe sind, abgesehen von der Saatgutreinigung, unterschiedlich. Gängige Herbizide zur Ungrasbekämpfung haben ihre beste Wirkung in Kulturen, die nicht zur Familie der Gräser zählen, können also im Getreideanbau nicht problemlos angewendet werden. Im Spritzverfahren ausgebrachte Herbizide im Getreide können die Roggentrespe nicht nachhaltig bekämpfen, auch das Streichverfahren ist nicht günstiger zu beurteilen. Eine der wirksamsten Methoden ist die mechanische Bekämpfung der im Herbst gekeimten Jungpflanzen durch Feingrubber, Eggen oder Striegel im Frühjahr. Voraussetzung ist eine Nachbaukultur, die im Frühjahr nach dieser Bekämpfung ausgesät werden kann. Eine gleichwertige Methode wäre die Anwendung eines Totalherbizides im Frühjahr.
    Im vorliegenden Fall wurde die Roggentrespe festgestellt, als sie kurz vor der Blütenbildung war. Drei Wochen später wurde damit begonnen, die Roggentrespe mit der Hand aus dem Boden zu ziehen und vom Acker zu entfernen, da man annahm, damit der Roggentrespe Herr zu werden. Dies war höchstens bei wenigen stark befallenen Betrieben sinnvoll, obwohl der Arbeits- und Kostenaufwand teilweise mehr als 25% des erhofften Weizenertrages ausmachte.
    Unkräuter schädigen eine Kultur hauptsächlich durch Nahrungs- oder Lichtkonkurrenz. Wenn man sich also für eine Unkrautbekämpfung entscheidet, sollte die Hauptkultur (in diesem Fall der Winterweizen) einen Nutzen daraus ziehen können, d.h. nach der Bekämpfung besser wachsen können. Zum Zeitpunkt als das Trespenziehen begann, war die Blühphase des Weizens fast abgeschlossen und die Kornreife hatte begonnen. Zu diesem Zeitpunkt konnte man den Ertrag der stehenden Kultur nicht mehr erhöhen, sondern er wurde im Gegenteil durch zusätzliches Begehen und Befahren eher noch vermindert. Es kann sicher nicht gelingen, alle Trespepflanzen vom Acker zu entfernen und so können die ausgefallenen Samen der noch verbliebenen Trespepflanzen in der nächsten Kultur erneut einen vergleichbaren Schaden verursachen, der ähnlich groß wäre, wie wenn die Trespen nicht von Hand entfernt werden würden. Bei der Ernte des Winterweizens wären die meisten Roggentrespesamen mit geerntet worden und hätten bei der Reinigung des Getreides beseitigt werden können.
    Im Weiteren haben wir als wirtschaftlichsten Weg zur Schadensbekämpfung eine Änderung der Fruchtfolge (Sommergetreide als Folgekultur) vorgeschlagen, wodurch eine mechanische Trespenbekämpfung im Frühjahr vor der Aussaat ermöglicht wird. Das Sommergetreide mit dem höchsten Standarddeckungsbeitrag ist Sommerweizen. Die Verminderung des Standarddeckungsbeitrages gegenüber Winterweizen wird der Schadensberechnung zugrunde gelegt. Daneben waren bei den einzelnen Betroffenen unterschiedlich hohe Nebenkosten zu entschädigen.